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§ 14 - Raumordnungsgesetz (ROG)

Artikel 2 G. v. 18.08.1997 BGBl. I S. 2081, 2102; aufgehoben durch Artikel 9 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2986
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 2301-1 Raumordnung
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§ 14 Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen



Es ist vorzusehen, daß die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aufeinander und untereinander abzustimmen haben. Inhalt und Umfang der Mitteilungs- und Auskunftspflicht über beabsichtigte raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen und die Mitwirkung der für die Raumordnung zuständigen Behörden bei der Abstimmung sind zu regeln.



 

Zitierungen von § 14 ROG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 ROG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ROG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 ROG Rechtsgrundlagen der Länder
... für eine Raumordnung in ihrem Gebiet (Landesplanung) im Rahmen der §§ 7 bis 16. Weitergehende und ins einzelne gehende landesrechtliche Vorschriften sind zulässig, ... einzelne gehende landesrechtliche Vorschriften sind zulässig, soweit diese den §§ 7 bis 16 nicht ...