§ 16 Grenzüberschreitende Abstimmung von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind mit den betroffenen Nachbarstaaten nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit abzustimmen.
interne Verweise§ 6 ROG Rechtsgrundlagen der Länder ... für eine Raumordnung in ihrem Gebiet (Landesplanung) im Rahmen der §§ 7 bis 16. Weitergehende und ins einzelne gehende landesrechtliche Vorschriften sind zulässig, soweit ... gehende landesrechtliche Vorschriften sind zulässig, soweit diese den §§ 7 bis 16 nicht ...
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