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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.06.2009 aufgehoben
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§ 16 - Raumordnungsgesetz (ROG)
Artikel 2 G. v. 18.08.1997 BGBl. I S. 2081, 2102; aufgehoben durch Artikel 9 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2986
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 2301-1 Raumordnung
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 2301-1 Raumordnung
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§ 16 Grenzüberschreitende Abstimmung von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind mit den betroffenen Nachbarstaaten nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit abzustimmen.
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Zitierungen von § 16 ROG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 ROG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ROG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 ROG Rechtsgrundlagen der Länder
... für eine Raumordnung in ihrem Gebiet (Landesplanung) im Rahmen der §§ 7 bis 16. Weitergehende und ins einzelne gehende landesrechtliche Vorschriften sind zulässig, soweit ... gehende landesrechtliche Vorschriften sind zulässig, soweit diese den §§ 7 bis 16 nicht ...
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