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Änderung § 10 ERVV vom 17.07.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 ERVV, alle Änderungen durch Artikel 43 JusWeDigG am 17. Juli 2024 und Änderungshistorie der ERVVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 10 ERVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.07.2024 geltenden Fassung | § 10 ERVV n.F. (neue Fassung) in der am 17.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 43 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach | |
(1) Natürliche Personen, juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen können zur Übermittlung elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg ein besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach verwenden, 1. das auf dem Protokollstandard OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht, 2. bei dem die Identität des Postfachinhabers festgestellt worden ist, 3. bei dem der Postfachinhaber in ein sicheres elektronisches Verzeichnis eingetragen ist, 4. bei dem sich der Postfachinhaber beim Versand eines elektronischen Dokuments authentisiert und 5. bei dem feststellbar ist, dass das elektronische Dokument vom Postfachinhaber versandt wurde. (2) Das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach muss | |
(Text alte Fassung) 1. über eine Suchfunktion verfügen, die es ermöglicht, Inhaber eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, eines besonderen elektronischen Notarpostfachs oder eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs aufzufinden, 2. für Inhaber besonderer elektronischer Anwaltspostfächer, besonderer elektronischer Notarpostfächer oder besonderer elektronischer Behördenpostfächer adressierbar sein und | (Text neue Fassung) 1. über eine Suchfunktion verfügen, die es ermöglicht, Inhaber eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, eines besonderen elektronischen Notarpostfachs, eines besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs oder eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs aufzufinden, 2. für Inhaber besonderer elektronischer Anwaltspostfächer, besonderer elektronischer Notarpostfächer, besonderer elektronischer Steuerberaterpostfächer oder besonderer elektronischer Behördenpostfächer adressierbar sein und |
3. barrierefrei sein im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung. (3) Wird für eine rechtlich unselbständige Untergliederung einer juristischen Person oder sonstigen Vereinigung ein besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach eingerichtet, so muss der Postfachinhaber so bezeichnet sein, dass eine Verwechslung mit der übergeordneten Organisationseinheit ausgeschlossen ist. |
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