Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 13 ERVV vom 17.07.2024

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 ERVV, alle Änderungen durch Artikel 43 JusWeDigG am 17. Juli 2024 und Änderungshistorie der ERVV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 13 ERVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2024 geltenden Fassung
§ 13 ERVV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 43 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Elektronische Kommunikation über den Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos


(1) Zur Übermittlung elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg kann der Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes genutzt werden, wenn bei diesem Postfach- und Versanddienst

1. eine technische Vorrichtung besteht, die auf dem Protokollstandard OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. die Identität des Nutzers des Postfach- und Versanddienstes durch ein Identifizierungsmittel nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2 festgestellt ist,

(Text neue Fassung)

2. die Identität des Nutzers des Postfach- und Versanddienstes durch ein Identifizierungsmittel nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2 oder für Nutzer des Organisationskontos im Sinne des § 2 Absatz 5 Satz 4 des Onlinezugangsgesetzes durch ein nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung in der Steuerverwaltung eingesetztes sicheres Verfahren festgestellt ist,

3. der Nutzer des Postfach- und Versanddienstes sich beim Versand eines elektronischen Dokuments entsprechend § 11 Absatz 3 authentisiert und

4. feststellbar ist, dass das elektronische Dokument von dem Nutzer des Postfach- und Versanddienstes versandt wurde.

(2) Der Postfach- und Versanddienst muss barrierefrei sein im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung.

vorherige Änderung

 


(3) 1 Der Nutzer des Postfach- und Versanddienstes ist in ein sicheres elektronisches Verzeichnis einzutragen, soweit dies zum Betrieb des jeweiligen Postfach- und Versanddienstes erforderlich ist. 2 In diesem Fall gilt § 10 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend. 3 Der Nutzer kann jederzeit die Löschung des Postfach- und Versanddienstes veranlassen.

(heute geltende Fassung)