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Änderung § 2 ERVV vom 01.01.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 ERVV, alle Änderungen durch Artikel 6 ERVAG am 1. Januar 2022 und Änderungshistorie der ERVVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 2 ERVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 2 ERVV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Anforderungen an elektronische Dokumente | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Das elektronische Dokument ist in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form im Dateiformat PDF zu übermitteln. 2 Wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, darf das elektronische Dokument zusätzlich im Dateiformat TIFF übermittelt werden. 3 Die Dateiformate PDF und TIFF müssen den nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bekanntgemachten Versionen entsprechen. (2) Der Dateiname soll den Inhalt des elektronischen Dokuments schlagwortartig umschreiben und bei der Übermittlung mehrerer elektronischer Dokumente eine logische Nummerierung enthalten. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das elektronische Dokument ist im Dateiformat PDF zu übermitteln. 2 Wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, darf das elektronische Dokument zusätzlich im Dateiformat TIFF übermittelt werden. 3 Die Dateiformate PDF und TIFF müssen den nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bekanntgemachten Versionen entsprechen. (2) Das elektronische Dokument soll den nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 6 bekanntgemachten technischen Standards entsprechen. |
(3) Dem elektronischen Dokument soll ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML beigefügt werden, der den nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht und mindestens enthält: 1. die Bezeichnung des Gerichts; 2. sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens; 3. die Bezeichnung der Parteien oder Verfahrensbeteiligten; 4. die Angabe des Verfahrensgegenstandes; 5. sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle. |
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