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Änderung § 5 ERVV vom 01.01.2022
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§ 5 ERVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 5 ERVV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607 |
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(Text alte Fassung) § 5 Bekanntmachung technischer Anforderungen | (Text neue Fassung)§ 5 Bekanntmachung technischer Standards |
(1) Die Bundesregierung macht folgende technische Anforderungen an die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de bekannt: | (1) Die Bundesregierung macht folgende technische Standards für die Übermittlung und Eignung zur Bearbeitung elektronischer Dokumente im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de bekannt: |
(Textabschnitt unverändert) 1. die Versionen der Dateiformate PDF und TIFF; 2. die Definitions- oder Schemadateien, die bei der Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen; 3. die Höchstgrenzen für die Anzahl und das Volumen elektronischer Dokumente; 4. die zulässigen physischen Datenträger; | |
5. die Einzelheiten der Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur am elektronischen Dokument. (2) 1 Die technischen Anforderungen müssen den aktuellen Stand der Technik und die Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2659) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, berücksichtigen und mit einer Mindestgültigkeitsdauer bekanntgemacht werden. 2 Die technischen Anforderungen können mit einem Ablaufdatum nach der Mindestgültigkeitsdauer versehen werden, ab dem sie voraussichtlich durch neue bekanntgegebene Anforderungen abgelöst sein müssen. | 5. die Einzelheiten der Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur am elektronischen Dokument und 6. die technischen Eigenschaften der elektronischen Dokumente. (2) 1 Die technischen Standards müssen den aktuellen Stand der Technik und die Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2659) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, berücksichtigen und mit einer Mindestgültigkeitsdauer bekanntgemacht werden. 2 Die technischen Standards können mit einem Ablaufdatum nach der Mindestgültigkeitsdauer versehen werden, ab dem sie voraussichtlich durch neue bekanntgegebene Standards abgelöst sein müssen. |
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