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Änderung § 13 ERVV vom 01.01.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13 ERVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 13 ERVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13 Elektronische Kommunikation über den Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos


vorherige Änderung

 


(1) Zur Übermittlung elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg kann der Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes genutzt werden, wenn bei diesem Postfach- und Versanddienst

1. eine technische Vorrichtung besteht, die auf dem Protokollstandard OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht,

2. die Identität des Nutzers des Postfach- und Versanddienstes durch ein Identifizierungsmittel nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2 festgestellt ist,

3. der Nutzer des Postfach- und Versanddienstes sich beim Versand eines elektronischen Dokuments entsprechend § 11 Absatz 3 authentisiert und

4. feststellbar ist, dass das elektronische Dokument von dem Nutzer des Postfach- und Versanddienstes versandt wurde.

(2) Der Postfach- und Versanddienst muss barrierefrei sein im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)