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Änderung § 13 ERVV vom 17.07.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 ERVV, alle Änderungen durch Artikel 43 JusWeDigG am 17. Juli 2024 und Änderungshistorie der ERVVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 13 ERVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.07.2024 geltenden Fassung | § 13 ERVV n.F. (neue Fassung) in der am 17.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 43 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Elektronische Kommunikation über den Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos | |
(1) Zur Übermittlung elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg kann der Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes genutzt werden, wenn bei diesem Postfach- und Versanddienst 1. eine technische Vorrichtung besteht, die auf dem Protokollstandard OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht, | |
(Text alte Fassung) 2. die Identität des Nutzers des Postfach- und Versanddienstes durch ein Identifizierungsmittel nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2 festgestellt ist, | (Text neue Fassung) 2. die Identität des Nutzers des Postfach- und Versanddienstes durch ein Identifizierungsmittel nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2 oder für Nutzer des Organisationskontos im Sinne des § 2 Absatz 5 Satz 4 des Onlinezugangsgesetzes durch ein nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung in der Steuerverwaltung eingesetztes sicheres Verfahren festgestellt ist, |
3. der Nutzer des Postfach- und Versanddienstes sich beim Versand eines elektronischen Dokuments entsprechend § 11 Absatz 3 authentisiert und 4. feststellbar ist, dass das elektronische Dokument von dem Nutzer des Postfach- und Versanddienstes versandt wurde. (2) Der Postfach- und Versanddienst muss barrierefrei sein im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung. | |
(3) 1 Der Nutzer des Postfach- und Versanddienstes ist in ein sicheres elektronisches Verzeichnis einzutragen, soweit dies zum Betrieb des jeweiligen Postfach- und Versanddienstes erforderlich ist. 2 In diesem Fall gilt § 10 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend. 3 Der Nutzer kann jederzeit die Löschung des Postfach- und Versanddienstes veranlassen. | |
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