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Synopse aller Änderungen der ERVV am 16.02.2018
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. Februar 2018 durch Artikel 1 der ERVVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ERVV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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ERVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.02.2018 geltenden Fassung | ERVV n.F. (neue Fassung) in der am 16.02.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 09.02.2018 BGBl. I S. 200 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel *) Kapitel 1 Allgemeine Vorschrift § 1 Anwendungsbereich Kapitel 2 Technische Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs § 2 Anforderungen an elektronische Dokumente § 3 Überschreitung der Höchstgrenzen § 4 Übermittlung elektronischer Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur § 5 Bekanntmachung technischer Anforderungen Kapitel 3 Besonderes elektronisches Behördenpostfach § 6 Besonderes elektronisches Behördenpostfach; Anforderungen § 7 Identifizierungsverfahren § 8 Zugang und Zugangsberechtigung; Verwaltung § 9 Änderung und Löschung | |
(Text alte Fassung) Kapitel 4 Schlussvorschrift § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | (Text neue Fassung) Kapitel 4 Elektronischer Rechtsverkehr mit Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten § 10 Schriftlich abzufassende, zu unterschreibende oder zu unterzeichnende Dokumente § 11 Sonstige verfahrensbezogene elektronische Dokumente Kapitel 5 Schlussvorschrift § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Schlussformel | |
§ 1 Anwendungsbereich | |
(1) Diese Verordnung gilt für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Gerichte der Länder und des Bundes sowie die Bearbeitung elektronischer Dokumente durch diese Gerichte nach § 130a der Zivilprozessordnung, § 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65a des Sozialgerichtsgesetzes, § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und § 52a der Finanzgerichtsordnung. | (1) 1 Diese Verordnung gilt für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Gerichte der Länder und des Bundes sowie die Bearbeitung elektronischer Dokumente durch diese Gerichte nach § 130a der Zivilprozessordnung, § 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65a des Sozialgerichtsgesetzes, § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und § 52a der Finanzgerichtsordnung. 2 Sie gilt ferner nach Maßgabe des Kapitels 4 für die Übermittlung elektronischer Dokumente an Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte der Länder und des Bundes nach § 32a der Strafprozessordnung sowie die Bearbeitung elektronischer Dokumente. |
(2) Besondere bundesrechtliche Vorschriften über die Übermittlung elektronischer Dokumente und strukturierter maschinenlesbarer Datensätze bleiben unberührt. | |
§ 10 (neu) | § 10 Schriftlich abzufassende, zu unterschreibende oder zu unterzeichnende Dokumente |
Die Kapitel 2 und 3 gelten im Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs mit Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für schriftlich abzufassende, zu unterschreibende oder zu unterzeichnende Dokumente, die gemäß § 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung elektronisch eingereicht werden, mit der Maßgabe, dass der Datensatz nach § 2 Absatz 3 mindestens folgende Angaben enthält: 1. die Bezeichnung der Strafverfolgungsbehörde oder des Gerichts; 2. sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens oder die Vorgangsnummer; 3. die Bezeichnung der beschuldigten Personen oder der Verfahrensbeteiligten; bei Verfahren gegen Unbekannt enthält der Datensatz anstelle der Bezeichnung der beschuldigten Personen die Bezeichnung 'Unbekannt' sowie, sofern bekannt, die Bezeichnung der geschädigten Personen; 4. die Angabe der den beschuldigten Personen zur Last gelegten Straftat oder des Verfahrensgegenstandes; 5. sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle. | |
§ 11 (neu) | § 11 Sonstige verfahrensbezogene elektronische Dokumente |
(1) 1 Sonstige verfahrensbezogene elektronische Dokumente, die an Strafverfolgungsbehörden oder Strafgerichte übermittelt werden, sollen den Anforderungen des § 2 entsprechen. 2 Entsprechen sie diesen Anforderungen nicht und sind sie zur Bearbeitung durch die Behörde oder das Gericht aufgrund der dortigen technischen Ausstattung oder der dort einzuhaltenden Sicherheitsstandards nicht geeignet, so liegt ein wirksamer Eingang nicht vor. 3 In der Mitteilung nach § 32a Absatz 6 Satz 1 der Strafprozessordnung ist auf die in § 2 geregelten technischen Rahmenbedingungen hinzuweisen. (2) Die Übermittlung kann auch auf anderen als den in § 32a Absatz 4 der Strafprozessordnung genannten Übermittlungswegen erfolgen, wenn ein solcher Übermittlungsweg für die Entgegennahme verfahrensbezogener elektronischer Dokumente generell und ausdrücklich eröffnet ist. | |
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. (2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2017 treten außer Kraft: 1. Anlage Nummer 1 bis 4 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 16 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist; 2. die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 9. März 2006 (BGBl. I S. 519), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2338) geändert worden ist; 3. die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3219), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2339) geändert worden ist; 4. die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 25 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist. (3) § 2 Absatz 1 Satz 4 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2019 außer Kraft. |
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