Tools:
Update via:
§ 3 - Pflanzentechnologie-Meisterprüfungsverordnung (PflanzentechMeistPrV)
§ 3 Gliederung der Meisterprüfung
§ 3 wird in 4 Vorschriften zitiert
Die Meisterprüfung umfasst die folgenden Prüfungsteile:
- 1.
- Pflanzenkultur, Verfahrenstechnik, Untersuchungstechnik und Dienstleistung,
- 2.
- Betriebs- und Unternehmensführung sowie
- 3.
- Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
Zitierungen von § 3 PflanzentechMeistPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PflanzentechMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflanzentechMeistPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 PflanzentechMeistPrV Befreiung von Prüfungsleistungen
... die Befreiung von einzelnen Prüfungsteilen nach § 3 oder von Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10 und 11 sowie den ...
§ 18 PflanzentechMeistPrV Bewertungen in den Prüfungen
... Die drei Prüfungsteile nach § 3 sind gesondert zu bewerten. (2) Für die Bewertung des Prüfungsteils ...
§ 19 PflanzentechMeistPrV Bestehen der Meisterprüfung
... Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in jedem Prüfungsteil ( § 3 ) mindestens die Note „ausreichend" erzielt hat. (2) Die Prüfung ist ...
§ 21 PflanzentechMeistPrV Wiederholung der Meisterprüfung
... ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen nach § 3 und in einzelnen Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10 und 11 sowie ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12886/a210402.htm