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§ 3 - Pflanzentechnologie-Meisterprüfungsverordnung (PflanzentechMeistPrV)

V. v. 27.11.2017 BGBl. I S. 3815 (Nr. 76)
Geltung ab 08.12.2017; FNA: 806-22-4-6 Berufliche Bildung

§ 3 Gliederung der Meisterprüfung



Die Meisterprüfung umfasst die folgenden Prüfungsteile:

1.
Pflanzenkultur, Verfahrenstechnik, Untersuchungstechnik und Dienstleistung,

2.
Betriebs- und Unternehmensführung sowie

3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.



 

Zitierungen von § 3 PflanzentechMeistPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PflanzentechMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflanzentechMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 PflanzentechMeistPrV Befreiung von Prüfungsleistungen
... die Befreiung von einzelnen Prüfungsteilen nach § 3 oder von Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10 und 11 sowie den ...
§ 18 PflanzentechMeistPrV Bewertungen in den Prüfungen
... Die drei Prüfungsteile nach § 3 sind gesondert zu bewerten. (2) Für die Bewertung des Prüfungsteils ...
§ 19 PflanzentechMeistPrV Bestehen der Meisterprüfung
... Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in jedem Prüfungsteil ( § 3 ) mindestens die Note „ausreichend" erzielt hat. (2) Die Prüfung ist ...
§ 21 PflanzentechMeistPrV Wiederholung der Meisterprüfung
... ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen nach § 3 und in einzelnen Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10 und 11 sowie ...