Tools:
Update via:
§ 8 - Pflanzentechnologie-Meisterprüfungsverordnung (PflanzentechMeistPrV)
§ 8 Anforderungen und Prüfungsinhalte
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Im Prüfungsteil Betriebs- und Unternehmensführung soll der Prüfling nachweisen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
- 1.
- Einordnen und Beurteilen der Rahmenbedingungen und der Struktur von Betrieben der Pflanzenzüchtung, des pflanzenbaulichen Untersuchungswesens, der Pflanzenkultur und der Pflanzenuntersuchung,
- 2.
- Kontrollieren und Bewerten von Prozessen, Produkten und Dienstleistungen,
- 3.
- Erfassen, Analysieren und Bewerten von Betriebsergebnissen,
- 4.
- Planen der Betriebsentwicklung, insbesondere unter Beachtung von Investition und Finanzierung,
- 5.
- Analysieren von Liquidität, Rentabilität und Stabilität,
- 6.
- Bewerten von Betriebs- und Arbeitsorganisation,
- 7.
- Beobachten und Bewerten von Märkten,
- 8.
- Erarbeiten und Anwenden von Vermarktungskonzepten,
- 9.
- Beurteilen und Anwenden von Maßnahmen der Kommunikation und der Öffentlichkeitsarbeit,
- 10.
- Anwenden berufsbezogener Rechtsvorschriften sowie
- 11.
- Anwenden der betriebswirtschaftlichen Buchführung und der steuerlichen Buchführung unter Beachtung von Steuerarten und -verfahren.
Zitierungen von § 8 PflanzentechMeistPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 PflanzentechMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflanzentechMeistPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 PflanzentechMeistPrV Arbeitsprojekt
... auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sowie auf die Prüfungsinhalte nach § 8 Absatz 2 . (5) Für die Durchführung des Arbeitsprojekts steht dem ...
§ 11 PflanzentechMeistPrV Schriftliche Prüfung
... anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 8 Absatz 2 . (2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12886/a210407.htm