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§ 9
Mail bei Änderungen
§ 9 - Pflanzentechnologie-Meisterprüfungsverordnung (PflanzentechMeistPrV)
V. v. 27.11.2017
BGBl. I S. 3815
(
Nr. 76
)
Geltung ab 08.12.2017; FNA: 806-22-4-6
Berufliche Bildung
Abschnitt 3 Prüfungsteil Betriebs- und Unternehmensführung
§ 8
←
→
§ 10
§ 9 Struktur der Prüfung
Die Prüfung besteht aus
1.
einem Arbeitsprojekt nach
§ 10
sowie
2.
einer schriftlichen Prüfung nach
§ 11
.
§ 8
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