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§ 15 - Pflanzentechnologie-Meisterprüfungsverordnung (PflanzentechMeistPrV)
§ 15 Schriftlicher Teil
§ 15 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) 1Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten. 2Die Aufgaben sollen sich auf die in § 12 Absatz 3 bis 6 beschriebenen Kompetenzen beziehen.
(2) Die Bearbeitungszeit für den schriftlichen Teil beträgt 150 Minuten.
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Zitierungen von § 15 PflanzentechMeistPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 PflanzentechMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflanzentechMeistPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 PflanzentechMeistPrV Struktur der Prüfung
... 1. einen praktischen Teil (§ 14) und 2. einen schriftlichen Teil ( § 15 ). (3) Die Prüfung im Abschnitt Mitarbeiterführung besteht aus einer ...
§ 17 PflanzentechMeistPrV Befreiung von Prüfungsleistungen
... Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16 ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend ...
§ 18 PflanzentechMeistPrV Bewertungen in den Prüfungen
... aus der Bewertung des praktischen Teils (§ 14) und der Bewertung des schriftlichen Teils ( § 15 ) nach folgender Formel zu bilden: Note des Abschnitts Berufsausbildung = ((Note des ...
§ 19 PflanzentechMeistPrV Bestehen der Meisterprüfung
... Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16 mit „ungenügend" benotet worden ist oder 2. mehr als eine dieser ... Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16 und 2. Befreiungen nach § 17, wobei jede Befreiung mit Ort, Datum und der ...
§ 20 PflanzentechMeistPrV Mündliche Ergänzungsprüfung
... Die Prüfungen nach den §§ 7, 11 und 15 sind jeweils durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das ...
§ 21 PflanzentechMeistPrV Wiederholung der Meisterprüfung
... Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16 zu befreien, wenn 1. die entsprechenden Leistungen in einer vorangegangenen ...
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