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§ 17 - Pflanzentechnologie-Meisterprüfungsverordnung (PflanzentechMeistPrV)
§ 17 Befreiung von Prüfungsleistungen
§ 17 wird in 2 Vorschriften zitiert
Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsteilen nach § 3 oder von Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16 ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
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Zitierungen von § 17 PflanzentechMeistPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 PflanzentechMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflanzentechMeistPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 PflanzentechMeistPrV Bewertungen in den Prüfungen
... errechnet. Im Falle der Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen nach § 17 entfällt diese ...
§ 19 PflanzentechMeistPrV Bestehen der Meisterprüfung
... 7, den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16 und 2. Befreiungen nach § 17 , wobei jede Befreiung mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12886/a210416.htm