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Artikel 2 - Fünfte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen (5. FortbVÄnduAufhV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. Dezember 2017 FertigPlTischlPrV § 5, Anlage 1, Anlage 2
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk vom 6. Juli 2004 (BGBl. I S. 1487) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe
- 1.
- der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4 und
- 2.
- der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.
- 1.
- die Benennung und die Punktebewertung der Prüfungsbestandteile Situationsaufgabe und situationsbezogenes Fachgespräch, die Gewichtung dieser beiden Prüfungsbestandteile und die Note nach Absatz 1 Satz 2 und
- 2.
- gegebenenfalls die Befreiungen nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung.
- 2.
- Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.
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Zitierungen von Artikel 2 Fünfte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 5. FortbVÄnduAufhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
5. FortbVÄnduAufhV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Artikel 2 6. FortbVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk
... Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk vom 6. Juli 2004 (BGBl. I S. 1487), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3827 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt ...
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