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Artikel 6 - Fünfte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen (5. FortbVÄnduAufhV k.a.Abk.)

V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3827, 2018 I 131; Geltung ab 08.12.2017
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Artikel 6 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. Dezember 2017 KraftwPrV § 7, Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 328), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 942) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 und 5 ersetzt:

„(4) Ist die Prüfung bestanden, wird eine Gesamtnote ermittelt. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus

1.
dem nach Absatz 2 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil „Kraftwerkstechnologie" und

2.
der Punktebewertung der Leistung im situationsbezogenen Fachgespräch im Prüfungsteil „Kraftwerksbetrieb".

(5) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe

1.
der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4 und

2.
der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.

Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben:

1.
die Benennung und die Note des Prüfungsteils „Kraftwerkstechnologie" sowie die Benennung und die jeweilige Punktebewertung für die vier Prüfungsbereiche dieses Prüfungsteils,

2.
die Benennung und die Note des Prüfungsteils „Kraftwerksbetrieb" und die Punktebewertung für das situationsbezogene Fachgespräch,

3.
die Gesamtnote nach Absatz 4 und

4.
gegebenenfalls die Freistellungen nach § 6.

Jede Freistellung nach Satz 3 Nummer 4 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben."

2.
Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 6 Fünfte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 5. FortbVÄnduAufhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 5. FortbVÄnduAufhV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Artikel 18 6. FortbVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin
... Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 328), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3827 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 3 werden ...