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Artikel 8 - Fünfte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen (5. FortbVÄnduAufhV k.a.Abk.)
Artikel 8 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager-Mikrotechnologie/Geprüfte Prozessmanagerin-Mikrotechnologie (Certified Process Manager-Microtechnology)
Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. Dezember 2017 CPMMPrüfV § 1, § 3, § 7, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager-Mikrotechnologie/Geprüfte Prozessmanagerin-Mikrotechnologie (Certified Process Manager-Microtechnology) vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1418) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Mikrotechnologie und Geprüfte Prozessmanagerin - Mikrotechnologie (Certified Process Manager - Microtechnology)". - 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „Geprüften Prozessmanager-Mikrotechnologie/zur Geprüften Prozessmanagerin-Mikrotechnologie" durch die Wörter „Geprüften Prozessmanager - Mikrotechnologie und zur Geprüften Prozessmanagerin - Mikrotechnologie" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 werden die Wörter „Geprüfter Prozessmanager-Mikrotechnologie/Geprüfte Prozessmanagerin-Mikrotechnologie (Certified Process Manager-Microtechnology)" durch die Wörter „Geprüfter Prozessmanager - Mikrotechnologie und Geprüfte Prozessmanagerin - Mikrotechnologie (Certified Process Manager - Microtechnology)" ersetzt.
- 3.
- § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Wörter „Geprüfter Prozessmanagers-Mikrotechnologie/einer Geprüften Prozessmanagerin-Mikrotechnologie" werden durch die Wörter „Geprüften Prozessmanagers - Mikrotechnologie oder einer Geprüften Prozessmanagerin - Mikrotechnologie" ersetzt.
- b)
- Die Angabe „Anlage 1" wird durch das Wort „Anlage" ersetzt.
- 4.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Im Prüfungsteil „Mikrotechnologie-Fachaufgaben" ist das arithmetische Mittel aus den Punktebewertungen der drei Situationsaufgaben zu bilden. Im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement" ist das arithmetische Mittel aus den Punktebewertungen der beiden Situationsaufgaben zu bilden."
- b)
- Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 und 5 ersetzt:„(4) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus
- 1.
- der Punktebewertung des Prüfungsteils „Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse",
- 2.
- dem nach Absatz 2 Satz 1 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil „Mikrotechnologie-Fachaufgaben",
- 3.
- dem nach Absatz 2 Satz 2 errechneten arithmetischen Mittel der zwei Situationsaufgaben im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement" und
- 4.
- der Punktebewertung der praktischen Demonstration im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement".
(5) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe- 1.
- der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4 und
- 2.
- der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.
- 1.
- zum Prüfungsteil „Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse"
- a)
- die Benennung, die Punktebewertung und die Note des Prüfungsteils „Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse" sowie
- b)
- die Themenstellung nach § 4 Absatz 2,
- 2.
- zum Prüfungsteil „Mikrotechnologie-Fachaufgaben"
- a)
- die Benennung, das nach Absatz 2 Satz 1 errechnete arithmetische Mittel und die Note des Prüfungsteils „Mikrotechnologie-Fachaufgaben" sowie
- b)
- die Benennung und die jeweilige Punktebewertung für die drei Situationsaufgaben dieses Prüfungsteils,
- 3.
- zum Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement"
- a)
- die Benennung des Prüfungsteils „Mitarbeiterführung und Personalmanagement",
- b)
- die Benennung, das nach Absatz 2 Satz 2 errechnete arithmetische Mittel und die Note der beiden Situationsaufgaben,
- c)
- die Benennung und die jeweilige Punktebewertung für die beiden Situationsaufgaben sowie
- d)
- die Benennung, die Punktebewertung und die Note der praktischen Demonstration dieses Prüfungsteils und der für die praktische Demonstration gewählte Anwendungsfall nach § 6 Absatz 4 Satz 1,
- 4.
- die Gesamtnote nach Absatz 4 und
- 5.
- gegebenenfalls die Freistellungen nach § 9.
- 5.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird die Angabe „Anlage 1" durch das Wort „Anlage" ersetzt.
- b)
- In den Eingangssätzen vor Nummer 1 werden in deren Satz 2 die Wörter „Geprüften Prozessmanager-Mikrotechnologie (Certified Process Manager-Microtechnology)" durch die Wörter „Geprüften Prozessmanager - Mikrotechnologie (Certified Process Manager - Microtechnology) und zur Geprüften Prozessmanagerin - Mikrotechnologie (Certified Process Manager - Microtechnology)" ersetzt.
- 6.
- Die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben.
Zitierungen von Artikel 8 Fünfte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 5. FortbVÄnduAufhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
5. FortbVÄnduAufhV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Artikel 36 6. FortbVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Mikrotechnologie und Geprüfte Prozessmanagerin - Mikrotechnologie (Certified Process Manager - Microtechnology)
... (Certified Process Manager - Microtechnology) vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1418), die durch Artikel 8 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3827 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt ...
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