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Artikel 10 - Fünfte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen (5. FortbVÄnduAufhV k.a.Abk.)
Artikel 10 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Produktionstechnologie/Geprüfte Prozessmanagerin - Produktionstechnologie
Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. Dezember 2017 ProzManAusbV § 2, § 7, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Produktionstechnologie/Geprüfte Prozessmanagerin - Produktionstechnologie vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1052) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 1" durch das Wort „Anlage" ersetzt.
- 2.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Im Prüfungsteil „Prozessmanagement" ist das arithmetische Mittel aus den Punktebewertungen der Situationsaufgaben zu bilden. Im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement" ist das arithmetische Mittel aus den Punktebewertungen der Situationsaufgabe und des situativen Fachgesprächs zu bilden."
- b)
- Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 und 5 ersetzt:„(4) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus
- 1.
- der Bewertung des Prüfungsteils „Produktionsprozesse",
- 2.
- dem nach Absatz 2 Satz 1 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil „Prozessmanagement" und
- 3.
- dem nach Absatz 2 Satz 2 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement".
(5) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe- 1.
- der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4 und
- 2.
- der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.
- 1.
- die Benennung, die Punktebewertung und die Note des Prüfungsteils „Produktionsprozesse" sowie die Angabe, dass dieser Prüfungsteil Dokumentation, Präsentation und Fachgespräch beinhaltet,
- 2.
- die Benennung, das nach Absatz 2 Satz 1 errechnete arithmetische Mittel und die Note des Prüfungsteils „Prozessmanagement" sowie die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der beiden Situationsaufgaben dieses Prüfungsteils,
- 3.
- die Benennung, das nach Absatz 2 Satz 2 errechnete arithmetische Mittel und die Note des Prüfungsteils „Mitarbeiterführung und Personalmanagement" sowie die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der Situationsaufgabe und des situationsbezogenen Fachgesprächs,
- 4.
- die Gesamtnote nach Absatz 4 und
- 5.
- gegebenenfalls die Freistellungen nach § 8.
- 3.
- In der Anlage 1 wird in der Überschrift die Angabe „Anlage 1" durch das Wort „Anlage" ersetzt.
- 4.
- Die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben.
Zitierungen von Artikel 10 Fünfte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 5. FortbVÄnduAufhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
5. FortbVÄnduAufhV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Artikel 42 6. FortbVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Produktionstechnologie/Geprüfte Prozessmanagerin - Produktionstechnologie
... Prozessmanagerin - Produktionstechnologie vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1052), die durch Artikel 10 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3827 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt ...
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