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Änderung Artikel 12 Fünfte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 08.12.2017

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Artikel 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2017 geltenden Fassung
Artikel 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.12.2017 geltenden Fassung
durch B. v. 08.01.2018 BGBl. I S. 131
 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 12 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin


Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2934) wird wie folgt geändert:

1. § 11 Absatz 6 wird durch folgende Absätze 6 und 7 ersetzt:

'(6) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus

(Text alte Fassung)

1. der Punktebewertung der Prüfungsleistungen im Prüfungsteil 'Prozess- und Projektmanagement',

2. der Punktebewertung der Prüfungsleistungen im Prüfungsteil 'Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben' und

3. der Punktebewertung der Prüfungsleistungen im Prüfungsteil 'Personalmanagement'.

(Text neue Fassung)

1. der Punktebewertung der Prüfungsleistungen im Prüfungsteil 'Lernprozesse und Lernbegleitung',

2. der Punktebewertung der Prüfungsleistungen im Prüfungsteil 'Planungsprozesse in der beruflichen Bildung' und

3. der Punktebewertung der Prüfungsleistungen im Prüfungsteil 'Berufspädagogisches Handeln'.

(7) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe

1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3 und

2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.

Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben:

1. die Benennung und die Note des Prüfungsteils 'Lernprozesse und Lernbegleitung' sowie die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen und des Fachgesprächs,

2. die Benennung, die Punktebewertung und die Note des Prüfungsteils 'Planungsprozesse in der beruflichen Bildung',

3. die Benennung und die Note des Prüfungsteils 'Berufspädagogisches Handeln' sowie die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der Projektarbeit sowie der Präsentation und des Fachgesprächs,

4. die Gesamtnote nach Absatz 6 und

5. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 10.

Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.'

2. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.