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§ 4 - Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung (MVTAusbV)

V. v. 04.12.2017 BGBl. I S. 3834, 2018 I 201
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-118 Berufliche Bildung
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§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung

a)
Eisen- und Stahlmetallurgie,

b)
Stahlumformung,

c)
Nichteisenmetallurgie oder

d)
Nichteisenmetallumformung sowie

3.
fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,

2.
Handhaben und Warten von Arbeits- und Betriebsmitteln,

3.
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,

4.
Aufbauen und Anwenden von Steuerungs- und Regelungstechnik,

5.
Anwenden von Logistik,

6.
Steuern von Produktionsprozessen,

7.
Beeinflussen von chemischen Vorgängen,

8.
Anwenden von Wärmebehandlungsverfahren,

9.
Prüfen von Werkstoffen und

10.
Instandhalten von Produktionssystemen und Anlagen.

(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie sind:

1.
Aufbereiten und Lagern von Einsatzstoffen,

2.
Durchführen von metallurgischen Prozessen und

3.
Urformen von Stahl.

(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stahlumformung sind:

1.
Vorbereiten und Lagern von Vormaterialien sowie

2.
Umformen von Stahl.

(5) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie sind:

1.
Aufbereiten und Lagern von Einsatzstoffen,

2.
Durchführen von metallurgischen Prozessen und

3.
Urformen von Nichteisenmetallen.

(6) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung sind:

1.
Vorbereiten und Lagern von Vormaterialien und

2.
Umformen von Nichteisenmetallen.

(7) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung,

6.
Planen und Organisieren der Arbeit sowie

7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

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Zitierungen von § 4 MVTAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MVTAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MVTAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage MVTAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall
... 4 1 Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen ( § 4 Absatz 2 Nummer 1 ) a) Werkstoffeigenschaften von Metallen und Nicht- metallen und die ... 2 Handhaben und Warten von Arbeits- und Betriebsmitteln ( § 4 Absatz 2 Nummer 2 ) a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten mit Arbeits- und ... 3 Herstellen von Bauteilen und Baugruppen ( § 4 Absatz 2 Nummer 3 ) a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein- schließlich der Werkzeuge ... und Anwenden von Steuerungs- und Regelungs- technik ( § 4 Absatz 2 Nummer 4 ) a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten mit elektrischen Anlagen, ... nehmen 15   5 Anwenden von Logistik ( § 4 Absatz 2 Nummer 5 ) a) Transport- und Anschlagmittel sowie Hebezeuge auswählen, ihre ... 6 Steuern von Produktions- prozessen ( § 4 Absatz 2 Nummer 6 ) a) Ablaufpläne anwenden b) Einsatzstoffe, Vormaterialien und Hilfsstoffe aus- ... 7 Beeinflussen von chemischen Vorgängen ( § 4 Absatz 2 Nummer 7 ) a) chemische Prozesse in den Produktionsverfahren, insbesondere Oxidations- und ... 8 Anwenden von Wärme- behandlungsverfahren ( § 4 Absatz 2 Nummer 8 ) a) Einfluss des Kohlenstoffs auf die Eigenschaften der Eisenwerkstoffe im Hinblick ...   2 9 Prüfen von Werkstoffen ( § 4 Absatz 2 Nummer 9 ) a) Verfahren zur Prüfung der chemischen Zusammen- setzung von Werkstoffen ... Instandhalten von Produk- tionssystemen und Anlagen ( § 4 Absatz 2 Nummer 10 ) a) Instandhaltungsanleitungen und Betriebsanweisun- gen anwenden b) ... 1 Aufbereiten und Lagern von Einsatzstoffen ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) a) Proben nehmen und zur Analyse bereitstellen b) Einsatzstoffe nach Eigenschaften ... 2 Durchführen von metallurgi- schen Prozessen ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) a) Verfahren und Anlagen der Roheisen- und Stahl- erzeugung unterscheiden und ...   40 3 Urformen von Stahl ( § 4 Absatz 3 Nummer 3 ) a) Einrichtungen zum Vergießen von Schmelzen vor- bereiten und bereitstellen ... 1 Vorbereiten und Lagern von Vormaterialien ( § 4 Absatz 4 Nummer 1 ) a) Vormaterialien unterscheiden und bereitstellen b) Fehler am Vormaterial ... sichern   12 2 Umformen von Stahl ( § 4 Absatz 4 Nummer 2 ) a) Stahl- oder Gusssorten hinsichtlich ihrer physika- lischen, chemischen und ... 1 Aufbereiten und Lagern von Einsatzstoffen ( § 4 Absatz 5 Nummer 1 ) a) Einsatzstoffe nach Eigenschaften beurteilen, nach Sorten trennen und ... 2 Durchführen von metallurgi- schen Prozessen ( § 4 Absatz 5 Nummer 2 ) a) Verfahren und Anlagen der Nichteisenmetallerzeu- gung unterscheiden und dabei ... 3 Urformen von Nichteisen- metallen ( § 4 Absatz 5 Nummer 3 ) a) Einrichtungen zum Vergießen von Schmelzen vor- bereiten und bereitstellen ... 1 Vorbereiten und Lagern von Vormaterialien ( § 4 Absatz 6 Nummer 1 ) a) Vormaterialien unterscheiden und bereitstellen b) Fehler am Vormaterial ... 2 Umformen von Nichteisen- metallen ( § 4 Absatz 6 Nummer 2 ) a) Nichteisenmetalle hinsichtlich ihrer physikalischen, chemischen und ... 1 Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht ( § 4 Absatz 7 Nummer 1 ) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins- besondere Abschluss, ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes ( § 4 Absatz 7 Nummer 2 ) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) ... 3 Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit ( § 4 Absatz 7 Nummer 3 ) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits- platz feststellen und ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz ( § 4 Absatz 7 Nummer 4 ) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen ... und technischer Kommunika- tion sowie Informations- verarbeitung ( § 4 Absatz 7 Nummer 5 ) a) Informationsquellen auswählen und Informationen, insbesondere aus ... 6 Planen und Organisieren der Arbeit ( § 4 Absatz 7 Nummer 6 ) a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben auch im Team planen und dabei ... Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen ( § 4 Absatz 7 Nummer 7 ) a) Qualitätsabweichungen feststellen b) Einsatzfähigkeit der ...