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§ 4 - Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung (MVTAusbV)
V. v. 04.12.2017 BGBl. I S. 3834, 2018 I 201
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-118 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-118 Berufliche Bildung
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§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
- a)
- Eisen- und Stahlmetallurgie,
- b)
- Stahlumformung,
- c)
- Nichteisenmetallurgie oder
- d)
- Nichteisenmetallumformung sowie
- 3.
- fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,
- 2.
- Handhaben und Warten von Arbeits- und Betriebsmitteln,
- 3.
- Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,
- 4.
- Aufbauen und Anwenden von Steuerungs- und Regelungstechnik,
- 5.
- Anwenden von Logistik,
- 6.
- Steuern von Produktionsprozessen,
- 7.
- Beeinflussen von chemischen Vorgängen,
- 8.
- Anwenden von Wärmebehandlungsverfahren,
- 9.
- Prüfen von Werkstoffen und
- 10.
- Instandhalten von Produktionssystemen und Anlagen.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie sind:
- 1.
- Aufbereiten und Lagern von Einsatzstoffen,
- 2.
- Durchführen von metallurgischen Prozessen und
- 3.
- Urformen von Stahl.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stahlumformung sind:
- 1.
- Vorbereiten und Lagern von Vormaterialien sowie
- 2.
- Umformen von Stahl.
(5) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie sind:
- 1.
- Aufbereiten und Lagern von Einsatzstoffen,
- 2.
- Durchführen von metallurgischen Prozessen und
- 3.
- Urformen von Nichteisenmetallen.
(6) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung sind:
- 1.
- Vorbereiten und Lagern von Vormaterialien und
- 2.
- Umformen von Nichteisenmetallen.
(7) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung,
- 6.
- Planen und Organisieren der Arbeit sowie
- 7.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
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Zitierungen von § 4 MVTAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MVTAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MVTAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage MVTAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall
... 4 1 Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen ( § 4 Absatz 2 Nummer 1 ) a) Werkstoffeigenschaften von Metallen und Nicht- metallen und die ... 2 Handhaben und Warten von Arbeits- und Betriebsmitteln ( § 4 Absatz 2 Nummer 2 ) a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten mit Arbeits- und ... 3 Herstellen von Bauteilen und Baugruppen ( § 4 Absatz 2 Nummer 3 ) a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein- schließlich der Werkzeuge ... und Anwenden von Steuerungs- und Regelungs- technik ( § 4 Absatz 2 Nummer 4 ) a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten mit elektrischen Anlagen, ... nehmen 15 5 Anwenden von Logistik ( § 4 Absatz 2 Nummer 5 ) a) Transport- und Anschlagmittel sowie Hebezeuge auswählen, ihre ... 6 Steuern von Produktions- prozessen ( § 4 Absatz 2 Nummer 6 ) a) Ablaufpläne anwenden b) Einsatzstoffe, Vormaterialien und Hilfsstoffe aus- ... 7 Beeinflussen von chemischen Vorgängen ( § 4 Absatz 2 Nummer 7 ) a) chemische Prozesse in den Produktionsverfahren, insbesondere Oxidations- und ... 8 Anwenden von Wärme- behandlungsverfahren ( § 4 Absatz 2 Nummer 8 ) a) Einfluss des Kohlenstoffs auf die Eigenschaften der Eisenwerkstoffe im Hinblick ... 2 9 Prüfen von Werkstoffen ( § 4 Absatz 2 Nummer 9 ) a) Verfahren zur Prüfung der chemischen Zusammen- setzung von Werkstoffen ... Instandhalten von Produk- tionssystemen und Anlagen ( § 4 Absatz 2 Nummer 10 ) a) Instandhaltungsanleitungen und Betriebsanweisun- gen anwenden b) ... 1 Aufbereiten und Lagern von Einsatzstoffen ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) a) Proben nehmen und zur Analyse bereitstellen b) Einsatzstoffe nach Eigenschaften ... 2 Durchführen von metallurgi- schen Prozessen ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) a) Verfahren und Anlagen der Roheisen- und Stahl- erzeugung unterscheiden und ... 40 3 Urformen von Stahl ( § 4 Absatz 3 Nummer 3 ) a) Einrichtungen zum Vergießen von Schmelzen vor- bereiten und bereitstellen ... 1 Vorbereiten und Lagern von Vormaterialien ( § 4 Absatz 4 Nummer 1 ) a) Vormaterialien unterscheiden und bereitstellen b) Fehler am Vormaterial ... sichern 12 2 Umformen von Stahl ( § 4 Absatz 4 Nummer 2 ) a) Stahl- oder Gusssorten hinsichtlich ihrer physika- lischen, chemischen und ... 1 Aufbereiten und Lagern von Einsatzstoffen ( § 4 Absatz 5 Nummer 1 ) a) Einsatzstoffe nach Eigenschaften beurteilen, nach Sorten trennen und ... 2 Durchführen von metallurgi- schen Prozessen ( § 4 Absatz 5 Nummer 2 ) a) Verfahren und Anlagen der Nichteisenmetallerzeu- gung unterscheiden und dabei ... 3 Urformen von Nichteisen- metallen ( § 4 Absatz 5 Nummer 3 ) a) Einrichtungen zum Vergießen von Schmelzen vor- bereiten und bereitstellen ... 1 Vorbereiten und Lagern von Vormaterialien ( § 4 Absatz 6 Nummer 1 ) a) Vormaterialien unterscheiden und bereitstellen b) Fehler am Vormaterial ... 2 Umformen von Nichteisen- metallen ( § 4 Absatz 6 Nummer 2 ) a) Nichteisenmetalle hinsichtlich ihrer physikalischen, chemischen und ... 1 Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht ( § 4 Absatz 7 Nummer 1 ) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins- besondere Abschluss, ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes ( § 4 Absatz 7 Nummer 2 ) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) ... 3 Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit ( § 4 Absatz 7 Nummer 3 ) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits- platz feststellen und ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz ( § 4 Absatz 7 Nummer 4 ) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen ... und technischer Kommunika- tion sowie Informations- verarbeitung ( § 4 Absatz 7 Nummer 5 ) a) Informationsquellen auswählen und Informationen, insbesondere aus ... 6 Planen und Organisieren der Arbeit ( § 4 Absatz 7 Nummer 6 ) a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben auch im Team planen und dabei ... Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen ( § 4 Absatz 7 Nummer 7 ) a) Qualitätsabweichungen feststellen b) Einsatzfähigkeit der ...
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