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§ 19 - Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung (MVTAusbV)
V. v. 04.12.2017 BGBl. I S. 3834, 2018 I 201
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-118 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-118 Berufliche Bildung
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§ 19 Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung
(1) Im Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Aufträge, Prozesse und Sachverhalte zu analysieren und technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und zu ergänzen,
- 2.
- Messwerte, Tabellen und Diagramme auszuwerten sowie Berechnungen durchzuführen,
- 3.
- Prozesse und Fertigungsabläufe zu planen und zu bewerten sowie Warenströme zu erfassen und sicherzustellen,
- 4.
- Wärmebehandlungsverfahren anzuwenden und die Beeinflussung von chemischen Vorgängen auf Produkte und Umwelt zu beurteilen,
- 5.
- qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen und technische Regelwerke, berufsbezogene Vorschriften sowie Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen anzuwenden und
- 6.
- Instandhaltungsmaßnahmen zu unterscheiden, zu planen und durchzuführen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
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