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§ 20 - Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung (MVTAusbV)
V. v. 04.12.2017 BGBl. I S. 3834, 2018 I 201
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-118 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-118 Berufliche Bildung
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§ 20 Prüfungsbereich Stahlumformprozesse
(1) Im Prüfungsbereich Stahlumformprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Vormaterialien und Stahlumformverfahren zu unterscheiden,
- 2.
- Fehlerarten zu unterscheiden, Fehlerursachen zu benennen und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung zu erläutern,
- 3.
- Anlagen für Stahlumformprozesse zu beschreiben,
- 4.
- Oberflächenbehandlungsprozesse zu unterscheiden,
- 5.
- Anlagen zur Temperaturführung zu unterscheiden,
- 6.
- Adjustageabläufe zu erklären,
- 7.
- verfahrenstechnologische Berechnungen durchzuführen und
- 8.
- Werkstoff- und Gütenormen zu erläutern.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12891/a210481.htm