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§ 27 - Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung (MVTAusbV)
V. v. 04.12.2017 BGBl. I S. 3834, 2018 I 201
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-118 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-118 Berufliche Bildung
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§ 27 Prüfungsbereich Nichteisenmetallurgische Prozesse
(1) Im Prüfungsbereich Nichteisenmetallurgische Prozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Einsatzstoffe nach Eigenschaften zu unterscheiden,
- 2.
- Verfahren und Anlagen für nichteisenmetallurgische Prozesse zu unterscheiden,
- 3.
- Metallgewinnung und Raffination zu beschreiben,
- 4.
- metallurgische Produktionsprozesse zu erläutern und qualitätssichernde Maßnahmen zu beschreiben,
- 5.
- Feuerfestmaterialien zu beurteilen und zu beschreiben,
- 6.
- gießtechnische Vorgänge zu erläutern, Fehler zu erkennen und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung zu beschreiben und
- 7.
- verfahrenstechnologische Berechnungen durchzuführen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
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