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Änderung Anlage 4 38. BImSchV vom 01.01.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 4 38. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
Anlage 4 38. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung)

Anlage 4 (zu § 1 Absatz 2) Rohstoffe für die Herstellung von Biokraftstoffen nach § 1 Absatz 2


(Text neue Fassung)

Anlage 4 (zu § 13a) Rohstoffe für die Herstellung von Biokraftstoffen nach § 13a


(Textabschnitt unverändert)

Rohstoffe für die Herstellung von Biokraftstoffen, deren Beitrag zu dem in Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG genannten Ziel mit dem Doppelten ihres Energiegehalts angesetzt wird:

1. Gebrauchtes Speiseöl,

2. tierische Fette, die in den Kategorien 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) eingestuft sind.



(heute geltende Fassung) 
 

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