Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 38. BImSchV vom 01.01.2022

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 ThgMQWV am 1. Januar 2022 und Änderungshistorie der 38. BImSchV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 4 38. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 4 38. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Erweiterung der Definition der Biokraftstoffe


(1) Zusätzlich zu den Biokraftstoffen nach § 37b Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind Energieerzeugnisse, die aus den in Anlage 1 genannten Rohstoffen hergestellt wurden, Biokraftstoffe.

(2) Energieerzeugnisse, die anteilig aus den in Anlage 1 genannten Rohstoffen hergestellt wurden, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraftstoffe.

(Text alte Fassung)

(3) Hiervon unberührt bleiben die Anforderungen an Biokraftstoffe, die nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 590) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu erfüllen sind.

(Text neue Fassung)

(3) Hiervon unberührt bleiben die Anforderungen an Biokraftstoffe nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung.


Anzeige