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Änderung § 19 38. BImSchV vom 01.01.2022
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§ 19 38. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 19 38. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932 |
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(Text alte Fassung) § 19 Sonderregelungen für kleine und mittlere Unternehmen | (Text neue Fassung)§ 19 (aufgehoben) |
Ist der Verpflichtete ein Kleinstunternehmen oder ein kleines und mittleres Unternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36), so sind in den Berichten nach § 37f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes als Ursprung und Erwerbsort entweder die Europäische Union oder ein Drittland anzugeben. |
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