Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anlage 3 38. BImSchV vom 29.07.2023

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. BImSchV38ÄndV am 29. Juli 2023 und Änderungshistorie der 38. BImSchV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

Anlage 3 38. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2023 geltenden Fassung
Anlage 3 38. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 200
 

(Text alte Fassung)

Anlage 3 (zu § 5 Absatz 2 und § 11 Absatz 2) Anpassungsfaktoren für die Antriebseffizienz


(Text neue Fassung)

Anlage 3 (zu § 5 Absatz 3 und § 11 Absatz 2) Anpassungsfaktoren für die Antriebseffizienz


(Textabschnitt unverändert)

Die Anpassungsfaktoren für die Antriebseffizienz sind:


Vorherrschende Umwandlungstechnologie | Anpassungsfaktor
für die Antriebseffizienz

Verbrennungsmotor | 1

Batteriegestützter Elektroantrieb | 0,4

Wasserstoffzellengestützter Elektroantrieb | 0,4



 

Anzeige