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§ 1 - Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
Artikel 1 G. v. 10.12.1990 BGBl. I S. 2634; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2421
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 400-9 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.1991; FNA: 400-9 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 1 Anlagenhaftung bei Umwelteinwirkungen
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Wird durch eine Umwelteinwirkung, die von einer im Anhang 1 genannten Anlage ausgeht, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Zitierungen von § 1 UmweltHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 UmweltHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UmweltHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 UmweltHG Haftung für nichtbetriebene Anlagen
... begründen, so haftet der Inhaber der noch nicht fertiggestellten Anlage nach § 1. (2) Geht die Umwelteinwirkung von einer nicht mehr betriebenen Anlage aus und beruht ... der Anlage vor der Einstellung des Betriebs begründet haben, so haftet derjenige nach § 1 , der im Zeitpunkt der Einstellung des Betriebs Inhaber der Anlage ...
Anhang 1 UmweltHG (zu § 1 UmweltHG)
... oder Stoffmengen jeweils allein nicht erreichen, sind Anlagen im Sinne des § 1 UmweltHG, sofern sie in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen und ...
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