Tools:
Update via:
§ 3 - Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
Artikel 1 G. v. 10.12.1990 BGBl. I S. 2634; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2421
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 400-9 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
| |
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 400-9 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
| |
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Ein Schaden entsteht durch eine Umwelteinwirkung, wenn er durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht wird, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
(2) Anlagen sind ortsfeste Einrichtungen wie Betriebsstätten und Lager.
(3) Zu den Anlagen gehören auch
- a)
- Maschinen, Geräte, Fahrzeuge und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen und
- b)
- Nebeneinrichtungen,
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1290/a18257.htm