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§ 6 - Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
Artikel 1 G. v. 10.12.1990 BGBl. I S. 2634; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2421
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 400-9 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.1991; FNA: 400-9 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 6 Ursachenvermutung
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Ist eine Anlage nach den Gegebenheiten des Einzelfalles geeignet, den entstandenen Schaden zu verursachen, so wird vermutet, daß der Schaden durch diese Anlage verursacht ist. 2Die Eignung im Einzelfall beurteilt sich nach dem Betriebsablauf, den verwendeten Einrichtungen, der Art und Konzentration der eingesetzten und freigesetzten Stoffe, den meteorologischen Gegebenheiten, nach Zeit und Ort des Schadenseintritts und nach dem Schadensbild sowie allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursachung sprechen.
(2) 1Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Anlage bestimmungsgemäß betrieben wurde. 2Ein bestimmungsgemäßer Betrieb liegt vor, wenn die besonderen Betriebspflichten eingehalten worden sind und auch keine Störung des Betriebs vorliegt.
(3) Besondere Betriebspflichten sind solche, die sich aus verwaltungsrechtlichen Zulassungen, Auflagen und vollziehbaren Anordnungen und Rechtsvorschriften ergeben, soweit sie die Verhinderung von solchen Umwelteinwirkungen bezwecken, die für die Verursachung des Schadens in Betracht kommen.
(4) Sind in der Zulassung, in Auflagen, in vollziehbaren Anordnungen oder in Rechtsvorschriften zur Überwachung einer besonderen Betriebspflicht Kontrollen vorgeschrieben, so wird die Einhaltung dieser Betriebspflicht vermutet, wenn
- 1.
- die Kontrollen in dem Zeitraum durchgeführt wurden, in dem die in Frage stehende Umwelteinwirkung von der Anlage ausgegangen sein kann, und diese Kontrollen keinen Anhalt für die Verletzung der Betriebspflicht ergeben haben, oder
- 2.
- im Zeitpunkt der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs die in Frage stehende Umwelteinwirkung länger als zehn Jahre zurückliegt.
Zitierungen von § 6 UmweltHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 UmweltHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UmweltHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 UmweltHG Beschränkung der Haftung bei Sachschäden
... die Anlage bestimmungsgemäß betrieben worden (§ 6 Abs. 2 Satz 2), so ist die Ersatzpflicht für Sachschäden ausgeschlossen, wenn die Sache ...
§ 8 UmweltHG Auskunftsanspruch des Geschädigten gegen den Inhaber einer Anlage
... und die sonst von der Anlage ausgehenden Wirkungen sowie die besonderen Betriebspflichten nach § 6 Abs. 3 . (2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht insoweit nicht, als die Vorgänge aufgrund ...
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