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§ 11 - Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
Artikel 1 G. v. 10.12.1990 BGBl. I S. 2634; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2421
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 400-9 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.1991; FNA: 400-9 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 11 Mitverschulden
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; im Falle der Sachbeschädigung steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleich.
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Zitierungen von § 11 UmweltHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 UmweltHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UmweltHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Kohlendioxid-Speicherungsgesetz (KSpG)
Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1726; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 29 KSpG Haftung
... vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. (4) Die §§ 8 bis 16 und 18 Absatz 1 des Umwelthaftungsgesetzes gelten ...
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