Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt §
254 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs; im Falle der Sachbeschädigung steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleich.
Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1726; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 70