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§ 16 - Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
Artikel 1 G. v. 10.12.1990 BGBl. I S. 2634; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2421
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 400-9 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.1991; FNA: 400-9 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 16 Aufwendungen bei Wiederherstellungsmaßnahmen
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Stellt die Beschädigung einer Sache auch eine Beeinträchtigung der Natur oder der Landschaft dar, so ist, soweit der Geschädigte den Zustand herstellt, der bestehen würde, wenn die Beeinträchtigung nicht eingetreten wäre, § 251 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe anzuwenden, daß Aufwendungen für die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes nicht allein deshalb unverhältnismäßig sind, weil sie den Wert der Sache übersteigen.
(2) Für die erforderlichen Aufwendungen hat der Schädiger auf Verlangen des Ersatzberechtigten Vorschuß zu leisten.
Zitierungen von § 16 UmweltHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 UmweltHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UmweltHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Kohlendioxid-Speicherungsgesetz (KSpG)
Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1726; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 29 KSpG Haftung
... von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. (4) Die §§ 8 bis 16 und 18 Absatz 1 des Umwelthaftungsgesetzes gelten ...
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