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Änderung § 2 StoffBilV vom 01.01.2024

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§ 2 StoffBilV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 2 StoffBilV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 98 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. landwirtschaftlich genutzte Flächen:

pflanzenbaulich genutztes Ackerland, gartenbaulich genutzte Flächen, Grünland und Dauergrünland, Obstflächen, Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen, weinbaulich genutzte Flächen, Hopfenflächen und Baumschulflächen; zur landwirtschaftlich genutzten Fläche gehören auch befristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Flächen, soweit diesen Flächen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel zugeführt werden;

2. Nährstoffzufuhr:

Summe der dem Betrieb durch Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, Futtermittel, Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial, landwirtschaftliche Nutztiere sowie Leguminosen und sonstige Stoffe zugeführten Nährstoffmengen;

3. Nährstoffabgabe:

Summe der vom Betrieb durch Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, Futtermittel, Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial, pflanzliche und tierische Erzeugnisse sowie landwirtschaftliche Nutztiere und sonstige Stoffe abgegebenen Nährstoffmengen;

4. Betriebsinhaber:

(Text alte Fassung)

eine natürliche oder juristische Person oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die einen Betrieb unterhält;

(Text neue Fassung)

eine natürliche oder juristische Person oder eine sonstige Personenvereinigung, die einen Betrieb unterhält;

5. Betrieb:

die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden.




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