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Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und zur Änderung weiterer Vorschriften (StoffBilVEV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

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des § 11 Absatz 3 Nummer 7 und 8 des Düngegesetzes, der durch Artikel 370 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unter Wahrung der Rechte des Bundestages,

-
des § 11a Absatz 2 Satz 4 bis 6, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 des Düngegesetzes, von denen § 11a Absatz 2 Satz 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) eingefügt worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit unter Wahrung der Rechte des Bundestages:


Artikel 1 Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und betriebliche Stoffstrombilanzen


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 StoffBilV

(gesamter Text siehe Stoffstrombilanzverordnung - StoffBilV)


Artikel 2 Änderung der Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Dezember 2017 KlärEV § 13

In § 13 der Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung vom 20. Mai 1998 (BGBl. I S. 1048), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, wird die Angabe „Buchstabe b" durch die Angabe „Buchstabe c" ersetzt.


Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Artikel 1 dieser Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Dezember 2017.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt