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Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung (3. ElektroGGebV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 ElektroGBattGGebV § 2, § 3, Anlage 1, Anlage 2
Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1776), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
".
- 1.
- Nach § 2 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Sofern nach § 33 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes eine Neuzuordnung der Geräte zu den Gerätearten erfolgt, sind für die Gebührenbefreiung ab der Wirksamkeit der Neuzuordnung die Mitteilungen nach § 27 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes für die Gerätearten maßgeblich, die gemäß der Entsprechungsfestlegung nach § 33 Absatz 1 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes der bisherigen Geräteart entsprechen." - 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „1. Januar 2017" durch die Angabe „1. Januar 2018" ersetzt.
- b)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:„(4) Anlage 1 Nummer 18 und 19 gilt entsprechend für die Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in Verbindung mit § 46 Absatz 6 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der Fassung von Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe d des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739)."
- 3.
- Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Anlage 1 (zu § 1) Gebührenverzeichnis
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
Registrierung (§ 37 Absatz 1 ElektroG) | ||
1 | Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart | 192,80 |
2 | Registrierungsdatenänderungen nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG (Änderung von Firma, Ort der Nieder- lassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) je Änderungssitzung | 41,90 |
3 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät | 151,90 bis 7.593,90 |
4 | Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 269,40 |
5 | Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG bei Verwendung einer bereits im Rahmen von Nummer 4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes Kalenderjahr oder für eine andere Geräteart oder Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 40,60 |
6 | Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG oder Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 40,50 |
7 | Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG je Registrierung nach Nummer 1 | 240,30 |
Benennung eines Bevollmächtigten, Änderung und Ende der Beauftragung (§ 37 Absatz 2 ElektroG) | ||
8 | Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Benennung | 445,30 |
9 | Bestätigung der Änderungen der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Änderungsmitteilung | 135,80 |
10 | Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Beendigungsmitteilung | 67,90 |
Weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung und der Bevollmächtigung (§ 37 Absatz 3 bis 5 ElektroG) | ||
11 | Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 1 bis 10 und 12 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG | 17,00 bis 679,40 |
12 | Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechts- nachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG je Registrierung nach Nummer 1 und Übergang | 333,60 |
13 | Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines Widerrufs nach § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG je Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Bevoll- mächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 342,50 |
14 | weggefallen | |
15 | Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Absatz 5 Satz 4 ElektroG je Registrierung nach Nummer 1 und je Änderung | 166,80 |
Garantiesysteme (§ 37 Absatz 6 ElektroG) | ||
16 | Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG je System und Kalenderjahr | 2.557,50 |
17 | Nachträgliche Änderung eines nach Nummer 16 für ein Kalenderjahr festgestellten Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG je System und Änderungsmitteilung | 610,10 |
Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (§ 38 Absatz 2 ElektroG) | ||
18 | Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG je Sammelgruppe und Anzeige | 149,10 |
19 | Erhöhung der Gebühr nach Nummer 18 bei Übermittlung von Anzeigen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG außerhalb des zur Verfügung gestellten elektro- nischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 38 Absatz 2 Satz 2 in Verbin- dung mit § 37 Absatz 3 ElektroG | 16,90 bis 135,50 |
Anordnungen (§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG) | ||
20 | Erstgestellungs- oder Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG | 13,20 |
21 | Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG | 13,00 |
Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung (§ 38 Absatz 4 ElektroG) | ||
22 | Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrech- nung mitgeteilter Mengen je Mengenmitteilung | 30,40 bis 3.043,80 |
- Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2)
Kategorie | Geräteart | Schwellenwert in kg/Jahr |
Haushaltsgroßgeräte | Kältegeräte, Klimageräte, Ölradiatoren für die Nutzung in privaten Haushalten | 400 |
Andere Haushaltsgroßgeräte für die Nutzung in priva- ten Haushalten | 300 | |
Haushaltsgroßgeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung | 420 | |
Haushaltskleingeräte | Haushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten Haus- halten | 15 |
Haushaltskleingeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung | 90 | |
Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik | Geräte für die „Persönliche" Informations- und/oder Datenverarbeitung für die Nutzung in privaten Haus- halten | 15 |
Geräte für das „Persönliche" Drucken von Informatio- nen und Übermittlung gedruckter Informationen für die Nutzung in privaten Haushalten | 75 | |
„Persönliche" Telekommunikationsgeräte für die Nut- zung in privaten Haushalten | 10 | |
Mobil-Telefone für die Nutzung in privaten Haushalten | 15 | |
Datensichtgeräte für die Nutzung in privaten Haus- halten | 15 | |
Kameras (Foto) für die Nutzung in privaten Haushalten | 10 | |
Professionelle Geräte der Informations- und Tele- kommunikationstechnik für ausschließlich gewerbliche Nutzung | 25 | |
Geräte der Unterhaltungselektronik und Photovoltaikmodule | TV-Geräte für die Nutzung in privaten Haushalten | 100 |
Geräte der Unterhaltungselektronik (mit Ausnahme von TV-Geräten) für die Nutzung in privaten Haushalten | 20 | |
Geräte der Unterhaltungselektronik für ausschließlich gewerbliche Nutzung | 30 | |
Photovoltaikmodule für die Nutzung in privaten Haus- halten | 850 | |
Photovoltaikmodule für ausschließlich gewerbliche Nutzung | 850 | |
Beleuchtungskörper | Gasentladungslampen für die Nutzung in privaten Haushalten | 10 |
Lampen, außer Gasentladungslampen, für die Nutzung in privaten Haushalten | 10 | |
Leuchten und sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung und Steuerung von Licht für die Nutzung in privaten Haushalten | 30 | |
Lampen sowie Leuchten und sonstige Beleuchtungs- körper oder Geräte für die Ausbreitung und Steuerung von Licht für ausschließlich gewerbliche Nutzung | 90 | |
Elektrische und elektronische Werk- zeuge | Elektrische und elektronische Werkzeuge für die Nut- zung in privaten Haushalten | 90 |
Elektrische und elektronische Werkzeuge für aus- schließlich gewerbliche Nutzung | 85 | |
Spielzeug sowie Sport- und Freizeit- geräte | Spielzeug für die Nutzung in privaten Haushalten | 10 |
Sport- und Freizeitgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten | 20 | |
Spielzeug, Sport- und Freizeitgeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung | 45 | |
Medizinprodukte | Medizinprodukte für die Nutzung in privaten Haus- halten | 15 |
Medizinprodukte für den professionellen Anwender | 35 | |
Überwachungs- und Kontroll- instrumente | Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die Nut- zung in privaten Haushalten | 15 |
Überwachungs- und Kontrollinstrumente für aus- schließlich gewerbliche Nutzung | 20 | |
Automatische Ausgabegeräte | Automatische Ausgabegeräte für die Nutzung in priva- ten Haushalten | 50 |
Automatische Ausgabegeräte für ausschließlich ge- werbliche Nutzung | 240 |
Zitierungen von Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. ElektroGGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
3. ElektroGGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 2 3. ElektroGGebV Weitere Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung zum 15. August 2018
... Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § ...
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