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Artikel 2 - Dritte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung (3. ElektroGGebV k.a.Abk.)
Artikel 2 Weitere Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung zum 15. August 2018
Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. August 2018 ElektroGBattGGebV § 3, Anlage 2
Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
".
- 1.
- Dem § 3 wird folgender Absatz 5 angefügt:„(5) Abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 ist für Entscheidungen über Gebührenbefreiungen für Garantieprüfungen, die Gerätearten gemäß der bis zum 14. August 2018 geltenden Zuordnung nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes betreffen, Anlage 2 der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung maßgeblich."
- 2.
- Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2)
Kategorie | Geräteart | Schwellenwert in kg/Jahr |
Wärmeüberträger | Wärmeüberträger, die in privaten Haushalten genutzt werden können | 400 |
Wärmeüberträger für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten | 420 | |
Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern ent- halten | Bildschirmgeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können | 50 |
Bildschirmgeräte für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten | 30 | |
Lampen | Gasentladungslampen, die in privaten Haushalten genutzt werden können | 10 |
Lampen, außer Gasentladungslampen, die in privaten Haushalten genutzt werden können | 10 | |
Lampen für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten | 90 | |
Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter betragen (Großgeräte) | Großgeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können | 290 |
Große Photovoltaikmodule, die in privaten Haushalten genutzt werden können | 850 | |
Großgeräte für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten | 35 | |
Große Photovoltaikmodule für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten | 850 | |
Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter betragen (Kleingeräte) | Kleingeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können | 80 |
Kleine Photovoltaikmodule, die in privaten Haushalten genutzt werden können | 215 | |
Kleingeräte für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten | 100 | |
Kleine Photovoltaikmodule für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten | 215 | |
Kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter betragen | Kleine Geräte der Informations- und Telekommunika- tionstechnik, die in privaten Haushalten genutzt wer- den können | 35 |
Kleine Geräte der Informations- und Telekommunika- tionstechnik für die ausschließliche Nutzung in ande- ren als privaten Haushalten | 25 |
Zitierungen von Artikel 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 3. ElektroGGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
3. ElektroGGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 3 3. ElektroGGebV Inkrafttreten
... Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2018 in Kraft. Artikel 2 tritt am 15. August 2018 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
V. v. 07.12.2018 BGBl. I S. 2275
Artikel 1 4. ElektroGGebVÄndV Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
... vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1776), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3977 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Satz 1 werden ...
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