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Artikel 2 - Dritte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung (3. ElektroGGebV k.a.Abk.)

V. v. 18.12.2017 BGBl. I S. 3977 (Nr. 79); Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 2 Weitere Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung zum 15. August 2018


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. August 2018 ElektroGBattGGebV § 3, Anlage 2

Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 3 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 ist für Entscheidungen über Gebührenbefreiungen für Garantieprüfungen, die Gerätearten gemäß der bis zum 14. August 2018 geltenden Zuordnung nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes betreffen, Anlage 2 der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung maßgeblich."

2.
Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2)

KategorieGeräteartSchwellenwert
in kg/Jahr
Wärmeüberträger Wärmeüberträger, die in privaten Haushalten genutzt
werden können
400
Wärmeüberträger für die ausschließliche Nutzung in
anderen als privaten Haushalten
420
Bildschirme, Monitore und Geräte, die
Bildschirme mit einer Oberfläche von
mehr als 100 Quadratzentimetern ent-
halten
Bildschirmgeräte, die in privaten Haushalten genutzt
werden können
50
Bildschirmgeräte für die ausschließliche Nutzung in
anderen als privaten Haushalten
30
Lampen Gasentladungslampen, die in privaten Haushalten
genutzt werden können
10
Lampen, außer Gasentladungslampen, die in privaten
Haushalten genutzt werden können
10
Lampen für die ausschließliche Nutzung in anderen als
privaten Haushalten
90
Geräte, bei denen mindestens eine der
äußeren Abmessungen mehr als
50 Zentimeter betragen (Großgeräte)
Großgeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden
können
290
Große Photovoltaikmodule, die in privaten Haushalten
genutzt werden können
850
Großgeräte für die ausschließliche Nutzung in anderen
als privaten Haushalten
35
Große Photovoltaikmodule für die ausschließliche
Nutzung in anderen als privaten Haushalten
850
Geräte, bei denen keine der äußeren
Abmessungen mehr als 50 Zentimeter
betragen (Kleingeräte)
Kleingeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden
können
80
Kleine Photovoltaikmodule, die in privaten Haushalten
genutzt werden können
215
Kleingeräte für die ausschließliche Nutzung in anderen
als privaten Haushalten
100
Kleine Photovoltaikmodule für die ausschließliche
Nutzung in anderen als privaten Haushalten
215
Kleine Geräte der Informations- und
Telekommunikationstechnik, bei denen
keine der äußeren Abmessungen mehr
als 50 Zentimeter betragen
Kleine Geräte der Informations- und Telekommunika-
tionstechnik, die in privaten Haushalten genutzt wer-
den können
35
Kleine Geräte der Informations- und Telekommunika-
tionstechnik für die ausschließliche Nutzung in ande-
ren als privaten Haushalten
25
".



 

Zitierungen von Artikel 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 3. ElektroGGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. ElektroGGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 3. ElektroGGebV Inkrafttreten
... Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2018 in Kraft. Artikel 2 tritt am 15. August 2018 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
V. v. 07.12.2018 BGBl. I S. 2275
Artikel 1 4. ElektroGGebVÄndV Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
... vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1776), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3977 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Satz 1 werden ...