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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2018 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 1 - Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2018 (SGB3EntGV 2018 k.a.Abk.)
V. v. 19.12.2017 BGBl. I S. 3989 (Nr. 79); aufgehoben durch § 3 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2503
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 860-3-26-15 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2018; FNA: 860-3-26-15 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Pauschalierte Nettoentgelte
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die pauschalierten Nettoentgelte zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes für das Jahr 2018 ergeben sich aus der als Anlage 1 beigefügten Tabelle.
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Zitierungen von § 1 Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2018
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SGB3EntGV 2018 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB3EntGV 2018 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12921/a210745.htm