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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung und zur Aufhebung der Länderrisikoverordnung (GroMiKVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 GroMiKV § 1, § 2, § 8, § 12, § 13, § 20
Die Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4183), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „S. 1)" durch die Wörter „S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 153) geändert worden ist," ersetzt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort „Liquiditätsversorgung" die Wörter „oder für Zwecke der zentralen Risikosteuerung" eingefügt.
- b)
- Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:„(5) Bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Höhe von 25 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel sind Risikopositionen, insbesondere direkte oder indirekte Beteiligungen oder sonstige Anteile, die bei regionalen Kreditinstituten oder Zentralkreditinstituten,
- 1.
- denen ein Kreditinstitut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften im Rahmen eines Verbunds angeschlossen ist und
- 2.
- die nach diesen Rechts- oder Satzungsvorschriften beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb des Verbunds vorzunehmen,
- 3.
- In § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „Absatz 39" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 39" ersetzt.
- 4.
- Dem § 12 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Anteilige Zinsen sind zu berücksichtigen, sofern diese bei der Anwendung der Artikel 387 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berücksichtigen wären." - 5.
- § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 Umrechnung der auf fremde Währungen lautenden Positionen
Eine auf eine fremde Währung lautende Position ist entweder zu dem Referenzkurs, der von der Europäischen Zentralbank am Tag des Meldestichtags festgestellt und von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht worden ist (Euro-Referenzkurs), oder unter Anwendung des Artikels 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Euro umzurechnen. Statt des Euro-Referenzkurses am Meldestichtag darf für Beteiligungen der zum Zeitpunkt ihrer Erstverbuchung maßgebliche Devisenkurs angewendet werden. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein Euro-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Meldestichtags zugrunde zu legen." - 6.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
- b)
- Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 1 und 2.
Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung und zur Aufhebung der Länderrisikoverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 GroMiKVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GroMiKVuaÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 2 GroMiKVuaÄndV Weitere Änderungen der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
... und Millionenkreditverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4183), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
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