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Verordnung zur Änderung der Ordnungsgeld-Aktenführungsverordnung (OGAVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 335 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und 8 des Handelsgesetzbuchs, der durch Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
Artikel 1 Änderung der Ordnungsgeld-Aktenführungsverordnung
§ 1 der Ordnungsgeld-Aktenführungsverordnung vom 10. Januar 2008 (BGBl. I S. 26) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Wortlaut wird Absatz 1, das Wort „kann" wird durch das Wort „hat" ersetzt, nach dem Wort „Zwangsvollstreckung" werden die Wörter „ab dem 1. Januar 2018" eingefügt und nach dem Wort „elektronisch" wird das Wort „zu" eingefügt.
- 2.
- Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:„(2) Die Verfahrensakten können bis zum 31. Dezember 2025 in der bis zum 31. Dezember 2017 verwendeten elektronischen Form weitergeführt werden.(3) Verfahrensakten, die vor dem 1. Januar 2018 in Papierform geführt worden sind, können in dieser Form bis zum 31. Dezember 2025 weitergeführt werden."
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Heiko Maas
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