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Verordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (ERVBMVIÜV k.a.Abk.)

V. v. 21.12.2017 BGBl. I S. 4032 (Nr. 80)
Geltung ab 01.01.2018 bis 01.01.2020; FNA: 454-1-6 Recht der Ordnungswidrigkeiten

Eingangsformel





§ 1 Übergangsregelung für den elektronischen Rechtsverkehr bei Bußgeldbehörden



(1) Die Einreichung elektronischer Dokumente beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und den Behörden seines Geschäftsbereiches als Bußgeldbehörde ist abweichend von § 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 32a der Strafprozessordnung erst zum 1. Januar des Jahres 2020 möglich.

(2) § 110a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet in der am 31. Dezember des Jahres 2017 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2019 weiter Anwendung.


§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 2 ändert mWv. 1. Januar 2020 ERVBMVIÜV

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Sie tritt am 1. Januar 2020 außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Bundesministers für Verkehr und digitale Infrastruktur beauftragt

In Vertretung Michael Odenwald