Eingangsformel - Zweite Verordnung zur Änderung der Liquiditätsverordnung (2. LiqVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 22.12.2017 BGBl. I S. 4033 (Nr. 80); Geltung ab 01.01.2018
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Eingangsformel



Auf Grund

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des § 11 Absatz 1 Satz 2 und 5 des Kreditwesengesetzes, von denen Satz 2 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist und Satz 5 durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) neu gefasst worden ist, nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute sowie

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des § 51b Absatz 2 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 84 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) eingefügt worden ist, nach Anhörung des Spitzenverbands der Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung,

jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung vom 8. April 2016 (BGBl. I S. 622) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank:



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