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§ 1 - Holzbildhauermeisterverordnung (HolzbhMstrV)
V. v. 10.04.1987 BGBl. I S. 1192; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.10.1987; FNA: 7110-3-86 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.10.1987; FNA: 7110-3-86 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Berufsbild
(1) Dem Holzbildhauer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Entwurf, Gestaltung, Ausführung, Oberflächenbehandlung, Rekonstruierung und Restaurierung handwerklicher und künstlerischer Bildhauerarbeiten in und an Gebäuden sowie in der Bau-, Friedhofs- und Landschaftsgestaltung,
- 2.
- Entwurf, Gestaltung, Ausführung, Oberflächenbehandlung, Rekonstruierung und Restaurierung von bildhauerisch gearbeiteten sakralen und profanen Plastiken, Möbeln, Inneneinrichtungen und Raumbekleidungen,
- 3.
- Planung, Gestaltung, Herstellung und Aufstellung von Spiel- und Freizeiteinrichtungen,
- 4.
- Entwurf, Gestaltung, Herstellung, Aufstellung, Rekonstruierung und Restaurierung von Gedenktafeln und Grabmalen,
- 5.
- Entwurf, bildhauerische Gestaltung und Anfertigung von Spielzeug und Spielgerät,
- 6.
- Entwurf, Gestaltung und Ausführung von Schriften, Ornamenten, Zeichen und Reliefs,
- 7.
- Anfertigen von Modellen und Formen bildhauerischer Art.
(2) Dem Holzbildhauer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Kenntnisse der physikalischen und chemischen Eigenschaften von Holz, Stein, Metall und Kunststoff,
- 2.
- Kenntnisse über den Körperbau von Mensch und Tier sowie über figürliches und ornamentales Gestalten,
- 3.
- Kenntnisse des Aufmaßes und des Einschnitts sowie der Güteklassen von Holz,
- 4.
- Kenntnisse der Fundamentierungs-, Verdübelungs- und Verankerungstechnik für Holz,
- 5.
- Kenntnisse der Schriftarten,
- 6.
- Kenntnisse über Kunstgeschichte, Bau- und Möbelstile, Zeichen, Ornamentik, Heraldik und Mythologie,
- 7.
- Kenntnisse über Entwurfs- und Gestaltungslehre, Formgebung und Farbenlehre,
- 8.
- Kenntnisse über Skizzieren, freies und gebundenes Zeichnen sowie über die Auswertung von Zeichnungen,
- 9.
- Kenntnisse der Funktionsweise der berufsbezogenen Maschinen und Geräte,
- 10.
- Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, der Verarbeitung, Herstellung und Verwendung der Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere der Holzarten sowie der natürlichen und künstlichen Steine, Metalle, Kunststoffe, Bindemittel, Zuschläge sowie der Isolier- und Dämmstoffe,
- 11.
- Kenntnisse der Oberflächenbehandlung und des Holzschutzes,
- 12.
- Kenntnisse der Lagerung und Trocknung, Auswahl, Bestimmung, Zurichtung, Verleimung und der konstruktiven Verbindungen von Hölzern,
- 13.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- 14.
- Kenntnisse über die Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes sowie die jeweils hierzu geltenden VDI-Richtlinien, der Vorschriften der Bauaufsicht, der Verdingungsordnung für Bauleistungen, der Gerüstordnung und der jeweils geltenden DIN-Normen,
- 15.
- Anfertigen und Lesen von Skizzen, Zeichnungen, Versetz- und Verlegeplänen sowie von Leistungsverzeichnissen,
- 16.
- Prüfen der Werkstücke auf Materialfehler,
- 17.
- Messen, Anreißen, Aufreißen und Anfertigen von Schablonen,
- 18.
- Herstellen von Fundamenten und Unterkonstruktionen sowie Torkretieren von Plastiken und von Formen in Beton,
- 19.
- Be- und Verarbeiten sowie Formgeben von Hölzern, natürlichen und künstlichen Steinen, insbesondere durch Schnitzen, Anlegen, Sauberschneiden, Hobeln, Fügen, Schleifen, Bohren und Fräsen,
- 20.
- Verladen, Transportieren und Lagern von Werkstücken und Baustoffen,
- 21.
- Versetzen, Verlegen und Verankern von Werkstücken,
- 22.
- Verarbeiten von Kunststoffen,
- 23.
- Reinigen, Beschichten, Versiegeln und Imprägnieren,
- 24.
- Bleichen, Beizen, Räuchern, Grundieren, Schleifen, Wachsen, Mattieren, Polieren und Lackieren,
- 25.
- manuelles und maschinelles Gestalten, insbesondere durch Tönen und Vergolden,
- 26.
- Modellieren und Abgießen, Punktieren, Vergrößern und Verkleinern,
- 27.
- Instandhalten von Maschinen, Geräten und Werkzeugen.
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