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§ 1 - Holzbildhauermeisterverordnung (HolzbhMstrV)

V. v. 10.04.1987 BGBl. I S. 1192; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.10.1987; FNA: 7110-3-86 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Berufsbild



(1) Dem Holzbildhauer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

1.
Entwurf, Gestaltung, Ausführung, Oberflächenbehandlung, Rekonstruierung und Restaurierung handwerklicher und künstlerischer Bildhauerarbeiten in und an Gebäuden sowie in der Bau-, Friedhofs- und Landschaftsgestaltung,

2.
Entwurf, Gestaltung, Ausführung, Oberflächenbehandlung, Rekonstruierung und Restaurierung von bildhauerisch gearbeiteten sakralen und profanen Plastiken, Möbeln, Inneneinrichtungen und Raumbekleidungen,

3.
Planung, Gestaltung, Herstellung und Aufstellung von Spiel- und Freizeiteinrichtungen,

4.
Entwurf, Gestaltung, Herstellung, Aufstellung, Rekonstruierung und Restaurierung von Gedenktafeln und Grabmalen,

5.
Entwurf, bildhauerische Gestaltung und Anfertigung von Spielzeug und Spielgerät,

6.
Entwurf, Gestaltung und Ausführung von Schriften, Ornamenten, Zeichen und Reliefs,

7.
Anfertigen von Modellen und Formen bildhauerischer Art.

(2) Dem Holzbildhauer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse der physikalischen und chemischen Eigenschaften von Holz, Stein, Metall und Kunststoff,

2.
Kenntnisse über den Körperbau von Mensch und Tier sowie über figürliches und ornamentales Gestalten,

3.
Kenntnisse des Aufmaßes und des Einschnitts sowie der Güteklassen von Holz,

4.
Kenntnisse der Fundamentierungs-, Verdübelungs- und Verankerungstechnik für Holz,

5.
Kenntnisse der Schriftarten,

6.
Kenntnisse über Kunstgeschichte, Bau- und Möbelstile, Zeichen, Ornamentik, Heraldik und Mythologie,

7.
Kenntnisse über Entwurfs- und Gestaltungslehre, Formgebung und Farbenlehre,

8.
Kenntnisse über Skizzieren, freies und gebundenes Zeichnen sowie über die Auswertung von Zeichnungen,

9.
Kenntnisse der Funktionsweise der berufsbezogenen Maschinen und Geräte,

10.
Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, der Verarbeitung, Herstellung und Verwendung der Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere der Holzarten sowie der natürlichen und künstlichen Steine, Metalle, Kunststoffe, Bindemittel, Zuschläge sowie der Isolier- und Dämmstoffe,

11.
Kenntnisse der Oberflächenbehandlung und des Holzschutzes,

12.
Kenntnisse der Lagerung und Trocknung, Auswahl, Bestimmung, Zurichtung, Verleimung und der konstruktiven Verbindungen von Hölzern,

13.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

14.
Kenntnisse über die Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes sowie die jeweils hierzu geltenden VDI-Richtlinien, der Vorschriften der Bauaufsicht, der Verdingungsordnung für Bauleistungen, der Gerüstordnung und der jeweils geltenden DIN-Normen,

15.
Anfertigen und Lesen von Skizzen, Zeichnungen, Versetz- und Verlegeplänen sowie von Leistungsverzeichnissen,

16.
Prüfen der Werkstücke auf Materialfehler,

17.
Messen, Anreißen, Aufreißen und Anfertigen von Schablonen,

18.
Herstellen von Fundamenten und Unterkonstruktionen sowie Torkretieren von Plastiken und von Formen in Beton,

19.
Be- und Verarbeiten sowie Formgeben von Hölzern, natürlichen und künstlichen Steinen, insbesondere durch Schnitzen, Anlegen, Sauberschneiden, Hobeln, Fügen, Schleifen, Bohren und Fräsen,

20.
Verladen, Transportieren und Lagern von Werkstücken und Baustoffen,

21.
Versetzen, Verlegen und Verankern von Werkstücken,

22.
Verarbeiten von Kunststoffen,

23.
Reinigen, Beschichten, Versiegeln und Imprägnieren,

24.
Bleichen, Beizen, Räuchern, Grundieren, Schleifen, Wachsen, Mattieren, Polieren und Lackieren,

25.
manuelles und maschinelles Gestalten, insbesondere durch Tönen und Vergolden,

26.
Modellieren und Abgießen, Punktieren, Vergrößern und Verkleinern,

27.
Instandhalten von Maschinen, Geräten und Werkzeugen.