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§ 4 - Holzbildhauermeisterverordnung (HolzbhMstrV)
V. v. 10.04.1987 BGBl. I S. 1192; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.10.1987; FNA: 7110-3-86 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.10.1987; FNA: 7110-3-86 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe ist eine der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
- 1.
- Herstellen eines Werkstückes mit Profilen oder Ornamenten,
- 2.
- Anlegen einer figürlichen Arbeit,
- 3.
- Entwerfen und bildhauerisches Ausführen einer Schrift oder eines Zeichens auf eine Holztafel.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
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