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§ 5 - Holzbildhauermeisterverordnung (HolzbhMstrV)
V. v. 10.04.1987 BGBl. I S. 1192; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.10.1987; FNA: 7110-3-86 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.10.1987; FNA: 7110-3-86 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden sechs Prüfungsfächern nachzuweisen:
- 1.
- Technische Mathematik:
- a)
- des Materials, des Gewichts, des Verschnitts, der Kräfte und der Hebel,
- b)
- der Fundamente, der Verdübelungen und der Verankerungen;
- 2.
- Fachzeichnen:
- a)
- Anfertigen von Skizzen,
- b)
- Anfertigen und Auswerten von Zeichnungen sowie von Versetz- und Verlegeplänen;
- 3.
- Fachtechnologie:
- a)
- physikalische und chemische Eigenschaften von Holz, Stein, Metall und Kunststoff,
- b)
- Lagern, Trocknen und Verleimen von Holz,
- c)
- Oberflächenbehandlung,
- d)
- Funktionsweise der berufsbezogenen Maschinen und Geräte,
- e)
- berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- f)
- Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes sowie die jeweils hierzu geltenden VDI-Richtlinien, die Vorschriften der Bauaufsicht, die Verdingungsordnung für Bauleistungen, die Gerüstordnung und die jeweils geltenden DIN-Normen;
- 4.
- Gestaltung und Formgebung:
- a)
- Entwurfslehre,
- b)
- Schriftarten,
- c)
- figürliches und ornamentales Gestalten,
- d)
- Kunstgeschichte und Stilkunde,
- e)
- Formgebung und Farbenlehre;
- 5.
- Werkstoffkunde:
- 6.
- Kalkulation:
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.
(4) Der Prüfling ist auf Antrag von der mündlichen Prüfung zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der Prüfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 3 und 4.
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