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§ 8 - Holzbildhauermeisterverordnung (HolzbhMstrV)

V. v. 10.04.1987 BGBl. I S. 1192; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.10.1987; FNA: 7110-3-86 Handwerk im Allgemeinen
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§ 8 (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 8 HolzbhMstrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.01.2022Artikel 2 Verordnung zur Neuregelung des Meisterprüfungsverfahrensrechts
vom 18.01.2022 BGBl. I S. 39

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.