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Anlage 1.1 - Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Geltung ab 04.01.2018; FNA: 9231-14-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 04.01.2018; FNA: 9231-14-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Anlage 1.1 (zu § 2 Absatz 1) Anwärterschein Fahrlehrer
Anlage 1.1 wird in 3 Vorschriften zitiert
Zusammenhängend auf Neobondpapier in einer Stärke von 150 g/m² ohne optische Aufheller, Farbe weiß, Breite 222 mm, Höhe 105 mm. In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet:
Rückseite
- 1.
- als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv „Stilisierter Bundesadler",
- 2.
- nur unter UV-Licht sichtbare rot und blau fluoreszierende Melierfasern,
- 3.
- chemische Reagenzien.
Rückseite
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Zitierungen von Anlage 1.1 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1.1 DV-FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DV-FahrlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 DV-FahrlG Anwärterschein und Fahrlehrerschein (vom 01.06.2022)
... Der Anwärterschein Fahrlehrer muss dem Muster nach Anlage 1.1 , der Fahrlehrerschein dem Muster nach Anlage 1.2 entsprechen. Dies gilt nicht für ...
§ 19 DV-FahrlG Übergangsbestimmungen (vom 01.06.2022)
... und befristete Fahrlehrerscheine, die der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung der Anlagen 1.1 und 1.2 entsprechen, bleiben gültig. (3) Abweichend von § 9 Absatz 1 Nummer 3 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Artikel 3 15. FeVuaÄndV Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
... und Fahrlehrerschein (1) Der Anwärterschein Fahrlehrer muss dem Muster nach Anlage 1.1 , der Fahrlehrerschein dem Muster nach Anlage 1.2 entsprechen. Dies gilt nicht für ...
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