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Änderung § 15 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 01.01.2020
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§ 15 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 15 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Überwachungspersonal | |
(1) Als Überwachungsperson darf eingesetzt werden, wer 1. als Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis a) über eine mindestens vierjährige Berufserfahrung als Fahrlehrer verfügt, b) die letzten beiden Überprüfungen nach § 51 des Fahrlehrergesetzes ohne oder mit nur geringfügigen Beanstandungen absolviert hat, und c) keine verantwortliche Position in einem Verband der Fahrlehrer wahrnimmt, oder 2. als andere geeignete Person a) zum Zeitpunkt der Aufnahme dieser Tätigkeit ein eintragungsfreies Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes und einen eintragungsfreien Auszug aus dem Fahreignungsregister vorlegt, die nicht älter als drei Monate sind, b) die erforderlichen grundlegenden fachlichen und pädagogisch-didaktischen Kenntnisse nachweist, und c) eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt, oder | |
(Text alte Fassung) 3. qualifizierter und geeigneter Bediensteter der nach Landesrecht zuständigen Behörde ist und eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt. | (Text neue Fassung) 3. qualifizierter und geeigneter Bediensteter der nach Landesrecht zuständigen Behörde ist oder durch die Dienststelle nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes bestimmt wird und eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt. |
(2) 1 Die mit der Beurteilung der pädagogischen Qualität betrauten Personen müssen zudem an einer mindestens neuntägigen Basisausbildung zur pädagogisch erweiterten Überwachung teilnehmen, die den jeweiligen Inhalten der Überwachung entspricht. 2 Die Ausbildung ist nach einem von der am Sitz des Ausbildungsträgers nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Rahmenlehrplan durchzuführen. | |
(3) 1 Die mit der Beurteilung der pädagogischen Qualität betrauten Personen haben zudem mindestens alle zwei Jahre an einem jeweils eintägigen einschlägigen Fortbildungslehrgang teilzunehmen. 2 Der Fortbildungslehrgang ist nach einem von der am Sitz des Ausbildungsträgers nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Rahmenlehrplan durchzuführen. | (3) 1 Die mit der Beurteilung der pädagogischen Qualität betrauten Personen haben zudem mindestens alle zwei Jahre an einem jeweils eintägigen einschlägigen Fortbildungslehrgang teilzunehmen. 2 Der Fortbildungslehrgang ist nach einem von der am Sitz des Ausbildungsträgers nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Rahmenlehrplan durchzuführen. 3 Die Frist nach Satz 1 beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem an der Basisausbildung nach Absatz 2 teilgenommen wurde. |
(4) Für die Überwachung der Seminare nach § 45 Absatz 1 und § 46 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes gelten die Bestimmungen nach den Absätzen 2 und 3 entsprechend. |
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