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Änderung § 16 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 01.01.2020
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§ 16 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 16 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Qualitätssichernde Anordnungen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Werden im Rahmen der Überwachung der fachlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts Mängel festgestellt, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber dem Fahrlehrer, gegenüber dem Inhaber oder der für die verantwortliche Leitung der Fahrschule oder der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellten Person, oder gegenüber dem Träger von Einweisungsseminaren, Einweisungslehrgängen und Einführungslehrgängen für Lehrgangsleitungen sowie Fortbildungslehrgängen, folgende Maßnahmen anordnen: | (Text neue Fassung) (1) 1 Werden im Rahmen der Überwachung der fachlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts Mängel festgestellt, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde oder die Dienststelle nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes gegenüber dem Fahrlehrer, gegenüber dem Inhaber oder der für die verantwortliche Leitung der Fahrschule oder der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellten Person, oder gegenüber dem Träger von Einweisungsseminaren, Einweisungslehrgängen und Einführungslehrgängen für Lehrgangsleitungen sowie Fortbildungslehrgängen, folgende Maßnahmen anordnen: |
1. eine Praxisberatung über eine verkehrspädagogischdidaktisch angemessene Gestaltung der Fahrschulausbildung, 2. eine inhaltsspezifische Sonderfortbildung. 2 Beide Maßnahmen können auch zusammen angeordnet werden. (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann zur Sicherstellung der qualitätssichernden Anordnungen nach Absatz 1 Nachkontrollen durchführen. (3) Die Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten sowie über den Widerruf bleiben unberührt. |
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