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Änderung Anlage 3 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 01.01.2020
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Anlage 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | Anlage 3 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416 |
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(Text alte Fassung) Anlage 3 (zu § 6 Absatz 1) Ausbildungsnachweis/Ausbildungsbescheinigung | (Text neue Fassung)Anlage 3 (zu § 6 Absatz 1) Ausbildungsnachweis |
(Textabschnitt unverändert) Abweichungen vom vorstehenden Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern. |
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